Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 14d Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 25.02.2019 (14d
Die Klage ist in dem mit der Berufung noch weiterverfolgten Umfang dem Grunde nach gerechtfertigt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
I.
Die Klägerin, die als Gemeinschaftsunternehmen mehrerer Energieversorger, darunter der V. GmbH (vormals F. GmbH), die Erzeugungseinheit 5 des Gas- und Dampfturbinenkraftwerks J. (auch "Block 5" oder "J. 5") betreibt, begehrt von der Beklagten, einer der vier deutschen Übertragungsnetzbetreiberinnen, restliche Vergütung von Redispatchleistungen aus einem Vertrag vom 26.04.2013. Das Kraftwerk J. liegt in C. und ging im Jahr 2010 in Betrieb. Über den Einsatz im regulären Strommarkt hinaus sollte es auch dem Erhalt der Netzstabilität dienen und den Betreiberunternehmen dadurch eine zusätzliche Einnahmequelle eröffnen.
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