OLG Düsseldorf - Grundurteil vom 08.04.2020
27 U 9/19
Normen:
BGB § 241 Abs. 1 S. 1; BGB § 291; BGB § 288 Abs. 2; AEUV Art. 101 Abs. 1; GWB § 1; EnWG § 13a Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 25.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen O 4/16

Restliche Vergütung von Redispatchleistungen aus einem Vertrag zwischen einem Energieversorger und einem ÜbertragungsnetzbetreiberAuslegung von Vergütungsregelungen

OLG Düsseldorf, Grundurteil vom 08.04.2020 - Aktenzeichen 27 U 9/19

DRsp Nr. 2020/16672

Restliche Vergütung von Redispatchleistungen aus einem Vertrag zwischen einem Energieversorger und einem Übertragungsnetzbetreiber Auslegung von Vergütungsregelungen

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 14d Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 25.02.2019 (14d O 4/16) teilweise abgeändert.

Die Klage ist in dem mit der Berufung noch weiterverfolgten Umfang dem Grunde nach gerechtfertigt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Normenkette:

BGB § 241 Abs. 1 S. 1; BGB § 291; BGB § 288 Abs. 2; AEUV Art. 101 Abs. 1; GWB § 1; EnWG § 13a Abs. 5;

Gründe

I.

Die Klägerin, die als Gemeinschaftsunternehmen mehrerer Energieversorger, darunter der V. GmbH (vormals F. GmbH), die Erzeugungseinheit 5 des Gas- und Dampfturbinenkraftwerks J. (auch "Block 5" oder "J. 5") betreibt, begehrt von der Beklagten, einer der vier deutschen Übertragungsnetzbetreiberinnen, restliche Vergütung von Redispatchleistungen aus einem Vertrag vom 26.04.2013. Das Kraftwerk J. liegt in C. und ging im Jahr 2010 in Betrieb. Über den Einsatz im regulären Strommarkt hinaus sollte es auch dem Erhalt der Netzstabilität dienen und den Betreiberunternehmen dadurch eine zusätzliche Einnahmequelle eröffnen.

1. 2. 1. 2. 1. 2.