OLG Celle - Urteil vom 09.03.2022
14 U 105/21
Normen:
BGB § 634 Nr. 3; BGB § 638; BGB § 637 Abs. 3; BGB § 635 Abs. 3;
Fundstellen:
BauR 2023, 502
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 26.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 4/16

Restwerklohnforderung für die Errichtung eines WohnhausesMinderungsansprüche wegen BaumängelnUmstellung eines Minderungsanspruchs auf einen KostenvorschussanspruchUnverhältnismäßigkeit einer Nachbesserung (vorliegend verneint)

OLG Celle, Urteil vom 09.03.2022 - Aktenzeichen 14 U 105/21

DRsp Nr. 2022/10159

Restwerklohnforderung für die Errichtung eines Wohnhauses Minderungsansprüche wegen Baumängeln Umstellung eines Minderungsanspruchs auf einen Kostenvorschussanspruch Unverhältnismäßigkeit einer Nachbesserung (vorliegend verneint)

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26. Mai 2021 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg - 6 O 4/16 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 102.100,37 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03. Juni 2014 zu zahlen.

Auf die Widerklage hin wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagten als Gesamtgläubiger 47.633,98 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. April 2015 zu zahlen.

Auf die Widerklage hin wird die Klägerin weiter verurteilt, an die Beklagten als Gesamtgläubiger einen Kostenvorschuss in Höhe von 16.730,36 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. Oktober 2021 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.