OVG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 01.04.2009
1 L 110/06
Normen:
BauGB § 134 Abs. 1; BGB § 873 Abs. 1; ErbbauVO § 11; KAG § 12 Abs. 1; VwVfG § 51;
Vorinstanzen:
VG Greifswald, vom 01.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 A 1109/02

Richtige Bezeichnung des Beitragsschuldners bei einem Erschließungsbeitragsbescheid gegenüber dem Erwerber eines Erbbaurechts; Beitragspflichtigkeit des Eigentümers des Grundstücks im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids; Anforderungen an eine ausreichende Bezeichnung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Abgabenschuldner; Bestimmung des Erbbauberechtigten im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Beitragsbescheide

OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 01.04.2009 - Aktenzeichen 1 L 110/06

DRsp Nr. 2009/23782

Richtige Bezeichnung des Beitragsschuldners bei einem Erschließungsbeitragsbescheid gegenüber dem Erwerber eines Erbbaurechts; Beitragspflichtigkeit des Eigentümers des Grundstücks im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids; Anforderungen an eine ausreichende Bezeichnung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Abgabenschuldner; Bestimmung des Erbbauberechtigten im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Beitragsbescheide

Zur Abgabenschuldnersteilung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 1. März 2006 - 3 A 1109/06 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 134 Abs. 1; BGB § 873 Abs. 1; ErbbauVO § 11; KAG § 12 Abs. 1; VwVfG § 51;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Erhebung von Erschließungsbeiträgen.