OLG Hamm - Beschluss vom 19.02.2020
32 SA 7/20
Normen:
ZPO § 36 Abs. 2;

Rückabwicklung einer KapitalanlageFehlen der Voraussetzungen für die Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichts

OLG Hamm, Beschluss vom 19.02.2020 - Aktenzeichen 32 SA 7/20

DRsp Nr. 2020/6116

Rückabwicklung einer Kapitalanlage Fehlen der Voraussetzungen für die Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichts

Wird die Schadensersatzklage auf Rückabwicklung einer Kapitalanlage mit einem im Wege eines Haustürgeschäfts getätigten Kapitalanlagenkauf begründet, kann gemäß § 29c ZPO ein gemeinsamer Gerichtsstand gegen die Verkäuferin der Kapitalanlage, einen in den Vertragsschluss einbezogenen Treuhänder und einen Vermittler der Anlage begründet sein, der eine Gerichtsstandbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ausschließt.

Tenor

Der Antrag auf Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichtsvom 22.12.2019 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 9.000,- € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 36 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Antragstellerin will die Antragsgegner auf Rückabwicklung einer Kapitalanlage klageweise in Anspruch nehmen. Zu diesem Zweck beantragt sie,

ein örtlich zuständiges Gericht für die gemeinsam gegen die Antragsgegner gerichtete Klage zu bestimmen.

1.