Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Ellwangen vom 19. September 2019 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage nach dem Berufungsantrag zu 1 als derzeit unbegründet abgewiesen wird.
2.Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
3.Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4.Die Revision wird nicht zugelassen.
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Streitwert des Berufungsverfahrens:
-bis 28. März 2022: bis 30.000 €
-danach: bis 22.000 €
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