OLG Stuttgart - Urteil vom 12.04.2022
6 U 522/19
Normen:
BGB § 357 Abs. 4 S. 1; ZPO § 282 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Ellwangen, vom 19.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 143/19

Rückabwicklung eines durch ein Verbraucherdarlehen finanzierten Kaufs eines Pkw nach WiderrufUnterbliebene Rückgabe des finanzierten FahrzeugsLeistungsverweigerungsrecht des DarlehensgebersVerstoß gegen die Prozessförderungspflicht

OLG Stuttgart, Urteil vom 12.04.2022 - Aktenzeichen 6 U 522/19

DRsp Nr. 2022/6087

Rückabwicklung eines durch ein Verbraucherdarlehen finanzierten Kaufs eines Pkw nach Widerruf Unterbliebene Rückgabe des finanzierten Fahrzeugs Leistungsverweigerungsrecht des Darlehensgebers Verstoß gegen die Prozessförderungspflicht

Zur Verletzung der allgemeinen Prozessförderungspflicht und zur groben Nachlässigkeit, wenn ein Kläger seinen Rechtsstreit längere Zeit auf offenkundig falsch vorgetragener Tatsachengrundlage führt und erst kurz vor bzw. in der mündlichen Verhandlung neuen, streitigen Sachverhalt vorträgt.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Ellwangen vom 19. September 2019 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage nach dem Berufungsantrag zu 1 als derzeit unbegründet abgewiesen wird.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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Streitwert des Berufungsverfahrens:

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bis 28. März 2022: bis 30.000 €

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danach: bis 22.000 €

Normenkette:

BGB § 357 Abs. 4 S. 1; ZPO § 282 Abs. 1;