OLG Stuttgart - Urteil vom 22.03.2022
6 U 536/19
Normen:
BGB § 358 Abs. 4 S. 1; BGB § 355 Abs. 3 S. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 05.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 283/19

Rückabwicklung eines durch ein Verbraucherdarlehen finanzierten Kraftfahrzeugkaufs nach WiderrufUnwirksame WiderrufsbelehrungUnzureichende Angaben zum Verzugszinssatz und zur Art und Weise einer AnpassungNichtrückgabe des finanzierten Fahrzeugs

OLG Stuttgart, Urteil vom 22.03.2022 - Aktenzeichen 6 U 536/19

DRsp Nr. 2022/5105

Rückabwicklung eines durch ein Verbraucherdarlehen finanzierten Kraftfahrzeugkaufs nach Widerruf Unwirksame Widerrufsbelehrung Unzureichende Angaben zum Verzugszinssatz und zur Art und Weise einer Anpassung Nichtrückgabe des finanzierten Fahrzeugs

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 5. September 2019 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage nach den Berufungsanträgen zu 1 und 2 als derzeit unbegründet abgewiesen wird.

2.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 79 % und die Beklagte 21 % zu tragen. Davon ausgenommen sind die Mehrkosten, die durch die Anrufung des örtlich unzuständigen Landgerichts Kiel entstanden und von der Klägerin allein zu tragen sind.

3.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 40.000 €

Normenkette:

BGB § 358 Abs. 4 S. 1; BGB § 355 Abs. 3 S. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

1. 2. 3. 4. 5. 1. 2.