Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 5. September 2019 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage nach den Berufungsanträgen zu 1 und 2 als derzeit unbegründet abgewiesen wird.
2.Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 79 % und die Beklagte 21 % zu tragen. Davon ausgenommen sind die Mehrkosten, die durch die Anrufung des örtlich unzuständigen Landgerichts Kiel entstanden und von der Klägerin allein zu tragen sind.
3.Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4.Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 40.000 €
I.
1. 2. 3. 4. 5. 1. 2.
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