OLG Stuttgart - Urteil vom 29.03.2022
6 U 582/19
Normen:
EGBGB Art. 229 § 32 Abs. 1; EGBGB Art. 229 § 38 Abs. 1; EGBGB Art. 229 § 40 Abs. 1; BGB § 322 Abs. 2; BGB § 355 Abs. 3 S. 1; BGB § 358 Abs. 4 S. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 1; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 263; ZPO § 264 Nr. 2; ZPO § 267; ZPO § 269 Abs. 1; ZPO § 269 Abs. 3; ZPO § 533;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 26.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 122/19

Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehens bei einem Pkw-Kauf nach Widerruf des KäufersZulässigkeit des Übergangs von der Leistungs- zur FeststellungsklageVermutung der Einwilligung des Beklagten hinsichtlich einer KlageänderungFehlender Widerspruch des Beklagten hinsichtlich einer Klageänderung

OLG Stuttgart, Urteil vom 29.03.2022 - Aktenzeichen 6 U 582/19

DRsp Nr. 2023/2194

Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehens bei einem Pkw-Kauf nach Widerruf des Käufers Zulässigkeit des Übergangs von der Leistungs- zur Feststellungsklage Vermutung der Einwilligung des Beklagten hinsichtlich einer Klageänderung Fehlender Widerspruch des Beklagten hinsichtlich einer Klageänderung

Grundsätzlich ist die Leistungsklage gegenüber einer Feststellungsklage vorrangig. Eine Leistungsklage kann dennoch zulässig sein, soweit die Feststellungsklage im konkreten Fall die Meinungsverschiedenheiten der Parteien endgültig bereinigt. Soweit die Feststellungsklage die Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien nicht endgültig bereinigt, tritt diese auch dann nicht zurück, wenn die Erwartung bestand, dass die Beklagte ihren Verpflichtungen aus einem Feststellungsurteil nachkommen würde, ohne dass zuvor ein weiterer auf Zahlung gerichteter Titel erwirkt wird.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 26. September 2019 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage nach den Berufungsanträgen zu 1 und 2 unzulässig ist.

2.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 3/4 und die Beklagte 1/4 zu tragen.

3. 4.