OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 24.05.2019
2 L 53/17
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 8; BauGB § 35 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; VwVfG § 48 Abs. 1; VwVfG § 48 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Magdeburg, vom 03.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 190/15

Rücknahme einer erteilten Baugenehmigung aufgrund der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung; Hinweis auf die fehlende planungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens; Bau eines Schuppens zur Unterstellung von landwirtschaftlichen Geräten und Holz sowie Nutzung des Daches als Photovoltaikanlage

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24.05.2019 - Aktenzeichen 2 L 53/17

DRsp Nr. 2019/10383

Rücknahme einer erteilten Baugenehmigung aufgrund der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung; Hinweis auf die fehlende planungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens; Bau eines Schuppens zur Unterstellung von landwirtschaftlichen Geräten und Holz sowie Nutzung des Daches als Photovoltaikanlage

Zur Frage, ab welchem Zeitpunkt die Kenntnis der Behörde von der Rechtswidrigkeit einer Baugenehmigung anzunehmen ist, wenn diese die Baugenehmigung erteilt hat, obwohl sie zuvor auf die fehlende planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens hingewiesen hat.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 8; BauGB § 35 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; VwVfG § 48 Abs. 1; VwVfG § 48 Abs. 4 S. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin richtet sich gegen die Rücknahme einer ihr erteilten Baugenehmigung.