BayObLG - Beschluss vom 25.07.2022
Verg 6/22
Normen:
GWB § 182 Abs. 3 S. 5; GWB § 182 Abs. 4 S. 3;
Vorinstanzen:
VK Nordbayern, vom 27.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen RMF-SG21-3194-7-3

Rücknahme eines vergaberechtlichen NachprüfungsantragsFreie Disposition eines Antragstellers hinsichtlich einer RücknahmeBeendigung eines Verfahrens

BayObLG, Beschluss vom 25.07.2022 - Aktenzeichen Verg 6/22

DRsp Nr. 2022/11376

Rücknahme eines vergaberechtlichen Nachprüfungsantrags Freie Disposition eines Antragstellers hinsichtlich einer Rücknahme Beendigung eines Verfahrens

Tenor

1.

Der angefochtene Beschluss der Vergabekammer Nordbayern vom 27. April 2021, Az. RMF-SG21-3194-7-3, ist mit Ausnahme der darin festgesetzten Gebühren für das Verfahren vor der Vergabekammer durch die Rücknahme des Nachprüfungsantrags wirkungslos geworden.

2.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer und des Beschwerdeverfahrens sowie des Verfahrens nach § 173 GWB einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Antragsgegners und der Beigeladenen.

Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch die Beigeladene für das Verfahren vor der Vergabekammer wird für notwendig erklärt.

3.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 350.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

GWB § 182 Abs. 3 S. 5; GWB § 182 Abs. 4 S. 3;

Gründe

I.

Der Antragsgegner hat am 6. Oktober 2021 die Vergabe von Versorgungsleistungen (Warm- und Kaltverpflegung von Asylbewerbern) für die Dependancen des A. M. europaweit ausgeschrieben. Die Antragstellerin, die ein Angebot abgegeben hat, hat sich mit einem Nachprüfungsantrag gegen die beabsichtigte Erteilung des Zuschlags an die Beigeladene gewandt, den die Vergabekammer mit Beschluss vom 30. März 2022 zurückgewiesen hat.