Der angefochtene Beschluss der Vergabekammer Nordbayern vom 27. April 2021, Az. RMF-SG21-3194-7-3, ist mit Ausnahme der darin festgesetzten Gebühren für das Verfahren vor der Vergabekammer durch die Rücknahme des Nachprüfungsantrags wirkungslos geworden.
2.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer und des Beschwerdeverfahrens sowie des Verfahrens nach §
Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch die Beigeladene für das Verfahren vor der Vergabekammer wird für notwendig erklärt.
3.Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 350.000,00 € festgesetzt.
I.
Der Antragsgegner hat am 6. Oktober 2021 die Vergabe von Versorgungsleistungen (Warm- und Kaltverpflegung von Asylbewerbern) für die Dependancen des A. M. europaweit ausgeschrieben. Die Antragstellerin, die ein Angebot abgegeben hat, hat sich mit einem Nachprüfungsantrag gegen die beabsichtigte Erteilung des Zuschlags an die Beigeladene gewandt, den die Vergabekammer mit Beschluss vom 30. März 2022 zurückgewiesen hat.
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