VGH Bayern - Beschluss vom 18.08.2016
15 B 14.1623
Normen:
BayBO Art. 71 S. 2; TA Lärm Abs. 2; BauGB § 31 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 2; GG Art. 2 Abs. 2 S. 1; GG Art. 14 Abs. 1; VwGO § 161 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 21.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen RO 2 K 11.2066

Rücksichtnahmegebot hinsichtlich Erteilung eines Bauvorbescheids für den Neubau eines Hotels mit 470 Stellplätzen; Nachbarschutz vor Verkehrslärm wegen Schädigung der Gesundheit

VGH Bayern, Beschluss vom 18.08.2016 - Aktenzeichen 15 B 14.1623

DRsp Nr. 2016/15142

Rücksichtnahmegebot hinsichtlich Erteilung eines Bauvorbescheids für den Neubau eines Hotels mit 470 Stellplätzen; Nachbarschutz vor Verkehrslärm wegen Schädigung der Gesundheit

1. Bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist die Kostenentscheidung gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands des Rechtsstreits zu treffen. Für die hierbei maßgebliche Beurteilung der Erfolgsaussichten bis zum Eintritt der Erledigung kommen wegen des kursorischen Charakters der Kostenentscheidung etwa erforderliche weitere Maßnahmen zur Aufklärung des Sachverhalts nicht in Betracht; auch schwierige Rechtsfragen sind nicht mehr zu entscheiden2. Allgemein geht die Rechtsprechung davon aus, dass hinsichtlich der Nutzungsfrequenz und damit auch für die Lärmbeurteilung eines Parkhauses grundsätzlich sachgerecht auf die Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamts für Umwelt (6. Aufl. 2007) zurückgegriffen werden kann.3. Nach der Rechtsprechung der bayerischen Verwaltungsgerichte ist, soweit nach der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens gefragt wird, auch das Rücksichtnahmegebot zwingend zu prüfen. Ein Offenlassen oder ein "Verschieben" beim Bauvorbescheid auf das Baugenehmigungsverfahren ist grundsätzlich nicht zulässig.