OLG Stuttgart - Urteil vom 13.09.2022
10 U 278/21
Normen:
ZPO § 92 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 97 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2023, 703
NotBZ 2023, 116
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 28.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 1045/18

Rückübertragung eines ErbbaurechtsFormelle Beschwer für eine BerufungBegehren einer anderen UrteilsbegründungWirksame Ausübung eines Heimfallrechts

OLG Stuttgart, Urteil vom 13.09.2022 - Aktenzeichen 10 U 278/21

DRsp Nr. 2022/15279

Rückübertragung eines Erbbaurechts Formelle Beschwer für eine Berufung Begehren einer anderen Urteilsbegründung Wirksame Ausübung eines Heimfallrechts

1. Eine Berufung, mit der lediglich eine andere Urteilsbegründung begehrt wird (hier: Rückübertragung des Erbbaurechts wegen des Heimfallrechts und nicht wegen des Wiederkaufs; Zahlung nicht aufgrund eines Schadensersatzanspruchs, sondern als Erbbauzins) ist unzulässig, weil die erforderliche formelle Beschwer fehlt.2. Die wirksame Ausübung des Heimfallrechts führt nicht zu einer Beendigung des Erbbaurechts, denn der Heimfall ist als schuldrechtlicher Anspruch auf Übertragung des Erbbaurechts an den Grundstückseigentümer ausgestaltet. Vielmehr endet das Erbbaurecht mit dessen Löschung im Grundstücksgrundbuch.3. Die Kaufberechtigung des Erbbauberechtigten i.S.d. § 2 Nr. 7 ErbbauRG kann durch Vertrag näher geregelt werden. Es ist deshalb zulässig, die Verkaufsverpflichtung des Grundstückseigentümers mit einem Recht des Wiederkaufs zu verknüpfen, das damit Teil des Erbbaurechts wird.