BVerwG - Urteil vom 28.11.1975
IV C 47.74
Normen:
BBauG § 125; BBauG § 132 Nr. 2; BBauG § 131 Abs. 3;
Fundstellen:
Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 20

Rückwirkende Änderung einer Erschließungsbeitragssatzung; Entbehrlichkeit eines Bebauungsplans bei Straßenherstellung; Voraussetzungen eins zulässigen Verteilungsmaßstabs

BVerwG, Urteil vom 28.11.1975 - Aktenzeichen IV C 47.74

DRsp Nr. 2009/19952

Rückwirkende Änderung einer Erschließungsbeitragssatzung; Entbehrlichkeit eines Bebauungsplans bei Straßenherstellung; Voraussetzungen eins zulässigen Verteilungsmaßstabs

1. Eine Beitragssatzung darf in der Regel rückwirkend geändert werden, wenn die Rückwirkung dazu dienen soll, eine ungültige oder in ihrer Gültigkeit zweifelhafte Satzung durch eine neue Satzung zu ersetzen (Fortführung der Rechtsprechung im Urteil vom 26. Juni 1970 - BVerwG IV C 134.68 = Buchholz BVerwG 406.11 § 132 BBauG Nr. 7). 2. Die Herstellung einer öffentlichen Straße erfordert nach § 125 BBauG dann keinen Bebauungsplan, wenn die Herstellung vor dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes bereits so weit fortgeschritten war, daß eine planerische Festsetzung darauf keinen Einfluß mehr hätte nehmen können (im Anschluß an das Urteil vom 29. Mai 1970 - BVerwG IV C 141.68, BVerwGE 35, 222). 3. Ein Verteilungsmaßstab entspricht den Anforderungen des § 131 Abs. 3 BBauG nur dann, wenn er auch für - vorhandene oder doch zu erwartende - neu zu erschließende unbeplante Gebiete eine Regelung vorsieht, die eine Verschiedenheit von Art und Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung berücksichtigt (Fortsetzung der Rechtsprechung des Urteils vom 2. November 1973 - BVerwG IV C 25.72, Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 14).

Normenkette:

BBauG § 125; BBauG § 132 Nr. 2;