VGH Bayern - Beschluss vom 14.02.2019
3 ZB 17.6663
Normen:
AGG § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 21.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen W 1 K 16.1138

Rückwirkende Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit bei einem schwerbehinderten verbeamteten Lehrer

VGH Bayern, Beschluss vom 14.02.2019 - Aktenzeichen 3 ZB 17.6663

DRsp Nr. 2019/4847

Rückwirkende Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit bei einem schwerbehinderten verbeamteten Lehrer

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 8.064,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

AGG § 7 Abs. 1;

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) und des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Solche sind nur zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit dieser Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.