BVerwG - Beschluss vom 19.02.2019
1 B 17.19
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; VwGO § 108 Abs. 2; VwGO § 152a;

Rüge der Verletzung der Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs

BVerwG, Beschluss vom 19.02.2019 - Aktenzeichen 1 B 17.19

DRsp Nr. 2019/4912

Rüge der Verletzung der Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs

Tenor

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss vom 28. Januar 2019 - BVerwG 1 B 72.18 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; VwGO § 108 Abs. 2; VwGO § 152a;

Gründe

Die Anhörungsrüge hat jedenfalls keinen Erfolg.

1. Über die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO ist in der dem Geschäftsverteilungsplan entsprechenden Besetzung zu entscheiden, nicht notwendigerweise in der genauen Besetzung, in welcher der Senat die angegriffene Entscheidung (bei der ein an sich zur zuständigen Besetzung gehörendes Senatsmitglied wegen Erkrankung verhindert war) erlassen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. November 2007 - 8 C 17.07 - juris Rn. 1 und vom 25. Oktober 2017 - 1 VR 10.17 - juris Rn. 1).

2. Der Rügebegründung ist keine Verletzung des Rechts der Klägerin auf rechtliches Gehör durch den angegriffenen Beschluss zu entnehmen.