Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer Rheinland vom 29. März 2021 (VK 39/20-L) wird zurückgewiesen.
2.Der Antrag der Antragstellerin auf ergänzende Akteneinsicht wird abgelehnt.
3.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
4.Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf bis € 740.000,00.
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