Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen Ziff. 2 des Beschlusses der Vergabekammer Südbayern vom 05.02.2018, Az. Z3-3-3194-1-36-10/18, wird zurückgewiesen.
2.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin.
3.Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, zur Höhe des Streitwerts im Beschwerdeverfahren Stellung zu nehmen bis zum 24.05.2019.
I.
Die Antragsgegnerin beabsichtigte, die Dienstleistung "Betriebsführung und Instandhaltung Medizintechnik" im Verhandlungsverfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb zu vergeben. Als Zuschlagskriterien wurden unter Ziff. II 2.5 der europaweiten Bekanntmachung die Qualität des Umsetzungskonzeptes mit einer Gewichtung von 40 und der Preis mit einer Gewichtung von 60 festgelegt. In den "Ergänzenden Verfahrensbedingungen zum Vergabeverfahren" wurde hinsichtlich des Zuschlagskriteriums "Preis" folgendes ausgeführt:
"Gewertet werden die Angaben des Bieters im Preisblatt.
Alle Angebote werden nach dem ausgewiesenen Preis gereiht. Das Angebot mit dem niedrigsten Preis (B 1) erhält 100 Punkte....".
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