VGH Bayern - Beschluss vom 28.12.2016
6 CE 16.2584
Normen:
BEDBPStruktG § 4 Abs. 1 Nr. 2; BBG § 54; BBG § 55; VwGO § 123 Abs. 1 S. 2; VwGO § 146 Abs. 4 S. 1; VwGO S. 3; VwGO S. 6;
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 15.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen B 5 E 16.857

Ruhestandsversetzung; Postnachfolgeunternehmen; Vorruhestandsregelung; Vorwegnahme der Hauptsache

VGH Bayern, Beschluss vom 28.12.2016 - Aktenzeichen 6 CE 16.2584

DRsp Nr. 2017/9669

Ruhestandsversetzung; Postnachfolgeunternehmen; Vorruhestandsregelung; Vorwegnahme der Hauptsache

Tenor

I.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 15. Dezember 2016 - B 5 E 16.857 - wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts - für das erstinstanzliche Verfahren auf jeweils 19.114,62 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BEDBPStruktG § 4 Abs. 1 Nr. 2; BBG § 54; BBG § 55; VwGO § 123 Abs. 1 S. 2; VwGO § 146 Abs. 4 S. 1; VwGO S. 3; VwGO S. 6;

Gründe

I.

Der Antragsteller steht als Postbetriebsinspektor (Besoldungsgruppe A 9) im Dienst der Antragsgegnerin und ist bei der Deutschen Post AG beschäftigt. Vom 1. Oktober 2015 bis 31. März 2016 war er für eine Tätigkeit bei der Kommunikationsgewerkschaft DPV Bayern e.V. beurlaubt. Nach Rückkehr aus einer Krankheit wird er seit dem 2. Mai 2016 - bislang ohne entsprechende förmliche Zuweisung - auf einem Regelarbeitsposten im Briefzentrum B. eingesetzt, dessen bisheriger Inhaber mit Ablauf des 30. September 2016 in den Ruhestand versetzt wurde.