OLG Naumburg - Urteil vom 29.12.2022
2 U 156/21 Hs
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 634 Nr. 4; BGB § 280 Abs. 1; HOAI (2013) § 34;
Fundstellen:
NJW 2023, 2051
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 12.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 156/21

Sachmängelhaftung eines Badausrüsters wegen Montage von Sanitärobjekten auf einem nicht abgedichteten BodenHaftung des mit den Grundleistungen der Objektplanung beauftragten Architekten wegen unterbliebener Vorgaben hinsichtlich der Abdichtung des Untergrundes von Badezimmern in einem denkmalgeschützten Fachwerkhaus

OLG Naumburg, Urteil vom 29.12.2022 - Aktenzeichen 2 U 156/21 Hs

DRsp Nr. 2023/6684

Sachmängelhaftung eines Badausrüsters wegen Montage von Sanitärobjekten auf einem nicht abgedichteten Boden Haftung des mit den Grundleistungen der Objektplanung beauftragten Architekten wegen unterbliebener Vorgaben hinsichtlich der Abdichtung des Untergrundes von Badezimmern in einem denkmalgeschützten Fachwerkhaus

1. Ein mit den Grundleistungen der Objektplanung nach § 34 HOAI 2013 beauftragter Architekt ist im Rahmen des Neubaus von Badezimmern in einem Fachwerkhaus verpflichtet, für die Fliesen- und Bodenverlegearbeiten neben einer Erwähnung der auszuführenden Abdichtung des Untergrundes im konstruktiven Leistungsverzeichnis eine skizzenhafte Untersetzung der Art und Weise der Herstellung der Bodenabdichtung unter Angabe von Leitdetails - z.B. zur Fläche und zur Höhe der erforderlichen wannenförmigen Abdichtung - zu fertigen und dem bauausführenden Unternehmen zur Verfügung zu stellen. Die ordnungsgemäße Umsetzung der Vorgaben zur Bodenabdichtung ist im Rahmen der Bauüberwachung zu kontrollieren.