1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin auf ihren Antrag vom 19. März 2021 eine sanierungsrechtliche Genehmigung zur Errichtung einer statischen, doppelseitigen und beleuchteten Plakatanschlagtafel auf der Liegenschaft XXX gemäß näherer Darstellung in den Bauvorlagen zu erteilen.
Der Bescheid der Beklagten vom 6. Mai 2021 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 1. September 2021 werden aufgehoben.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
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