VG Karlsruhe - Urteil vom 11.10.2022
8 K 3426/21
Normen:
BauGB § 144 Abs. 1 Nr. 1; BauGB § 145 Abs. 1 S. 2; BauGB § 145 Abs. 2; LBO § 54 Abs. 4 S. 1;

Sanierungsrechtliche Genehmigung; Werbeanlage; Sanierungsziel; Konkretisierung; Dauer der Sanierung; Frist; Bebauungsplan; Art der baulichen Nutzung; Gestaltungsrichtlinien; Sanierungskonzept; Einvernehmen; Gemeinde

VG Karlsruhe, Urteil vom 11.10.2022 - Aktenzeichen 8 K 3426/21

DRsp Nr. 2022/17537

Sanierungsrechtliche Genehmigung; Werbeanlage; Sanierungsziel; Konkretisierung; Dauer der Sanierung; Frist; Bebauungsplan; Art der baulichen Nutzung; Gestaltungsrichtlinien; Sanierungskonzept; Einvernehmen; Gemeinde

1. In einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet kann durch die Anordnung eines Genehmigungsvorbehalts eine von der Gemeinde unerwünschte Art der baulichen Nutzung - wie etwa eine Werbeanlage für Fremdwerbung - nicht auf Dauer verhindert werden, ohne dass die Gemeinde diese Nutzung durch einen Bebauungsplan ausschließt. 2. Die sanierungsrechtliche Genehmigung dient nur der Sicherung der geplanten Sanierung und stellt nicht schon selbst die Sanierungsmaßnahme dar.

1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin auf ihren Antrag vom 19. März 2021 eine sanierungsrechtliche Genehmigung zur Errichtung einer statischen, doppelseitigen und beleuchteten Plakatanschlagtafel auf der Liegenschaft XXX gemäß näherer Darstellung in den Bauvorlagen zu erteilen.

Der Bescheid der Beklagten vom 6. Mai 2021 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 1. September 2021 werden aufgehoben.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Normenkette:

BauGB § 144 Abs. 1 Nr. 1; BauGB § 145 Abs. 1 S. 2; BauGB § 145 Abs. 2; LBO § 54 Abs. 4 S. 1;

Tatbestand: