OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 30.10.2003
1 U 162/03
Normen:
BGB § 254 ; BGB § 839 ; GG Art. 34 ; HBO (1993) § 65 ; HDSchG § 16 ; HDSchG § 18 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 16.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 187/01

Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung wegen eines rechtswidrig erteilten Bauvorbescheids?

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 30.10.2003 - Aktenzeichen 1 U 162/03

DRsp Nr. 2004/3598

Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung wegen eines rechtswidrig erteilten Bauvorbescheids?

»1. Die Bauaufsichtsbehörde trifft auch gegenüber dem Bauwilligen die Amtspflicht, keinen rechtswidrigen Bauvorbescheid zu erteilen; die schuldhafte Verletzung dieser Pflicht kann Amtshaftungsansprüche des im Vertrauen auf den Vorbescheid Fehlinvestitionen tätigenden Bauwilligen auslösen (vgl. BGHZ 105, 52, 54 f.)2. Einer Qualifizierung als Bauvorbescheid steht nicht zwingend entgegen, dass eine Baugenehmigung nach dem Wortlaut des behördlichen Schreibens nur "in Aussicht gestellt" wird (vgl. VGH Baden-Württemberg BauR 1995, 70 ff.).3. Wenn Bauvoranfrage und Bauvoranlagen eindeutig erkennen lassen, dass die Verwirklichung des Neubauvorhabens den Abriss vorhandener Bausubstanz voraussetzt, dann ist Gegenstand der Bauvoranfrage wie des Vorbescheids regelmäßig auch die Zulässigkeit des Abrisses (vgl. BGH NJW 1985, 1335 ff. [unter I der Entscheidungsgründe]); mit der Genehmigung des nur unter dieser Voraussetzung zu realisierenden Neubauvorhabens wird stillschweigend auch die Genehmigung des Abbruchs angekündigt (vgl. Hess. HessVGRspr 1982, 1, 2). 4. In einem solchen Fall ist der Architekt gegenüber seinem Auftraggeber vertraglich nicht verpflichtet, die Fragen des Abrisses und des Denkmalschutzes ausdrücklich im Rahmen der Bauvoranfrage anzusprechen.«