OLG Brandenburg - Urteil vom 06.01.2022
5 U 94/21
Normen:
BGB § 826; VO (EG) 715/2007 Art. 5 Abs. 2 S. 1; VO (EG) 715/2007 Art. 5 Abs. 3 Buchst. a); BGB § 823 Abs. 2; EG-FGV § 6 Abs. 1; EG-FGV § 27 Abs. 1; UWG § 16;
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 01.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 176/20

Schadensersatz aus Kfz-Leasingvertrag bei angeblichem Vorhandensein einer sogenannten Aufheizstrategie bzw. AkustikfunktionSchadensersatzanspruch aufgrund angeblich vorhandener unerlaubter AbschalteinrichtungInanspruchnahme des Kfz-Herstellers im Hinblick auf einen abgeschlossenen Kfz-LeasingvertragHaftung des Kfz-Herstellers bei angeblich vorhandener FahrzykluserkennungVoraussetzungen für das Vorliegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGBVorhandensein eines Thermofensters

OLG Brandenburg, Urteil vom 06.01.2022 - Aktenzeichen 5 U 94/21

DRsp Nr. 2023/8375

Schadensersatz aus Kfz-Leasingvertrag bei angeblichem Vorhandensein einer sogenannten Aufheizstrategie bzw. Akustikfunktion Schadensersatzanspruch aufgrund angeblich vorhandener unerlaubter Abschalteinrichtung Inanspruchnahme des Kfz-Herstellers im Hinblick auf einen abgeschlossenen Kfz-Leasingvertrag Haftung des Kfz-Herstellers bei angeblich vorhandener Fahrzykluserkennung Voraussetzungen für das Vorliegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB Vorhandensein eines Thermofensters

An die Erfüllung der Voraussetzungen des § 826 BGB, also das Vorliegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigungen, sind strenge Anforderungen zu stellen. Das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung ist substantiiert darzulegen. Die Behauptung ins Blaue hinein ist unzureichend und führt zur Klageabweisung.

Die Berufung des Klägers gegen das am 1. Juni 2021 verkündete Urteil des Landgerichts Neuruppin - Az.: 1 O 176/20 - wird zurückgewiesen.

Die durch die Säumnis der Beklagten in erster Instanz verursachten Kosten hat diese selbst zu tragen. Der Kläger trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.