KG - Urteil vom 25.09.2020
21 U 139/14
Normen:
BGB a.F. § 633; BGB a.F. § 635;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 28.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 13/07

Schadensersatz im Zusammenhang mit der Errichtung der Dachkonstruktion einer SporthalleBeweislast für die Mangelfreiheit einer LeistungPlanung nach den Regeln der Baukunst

KG, Urteil vom 25.09.2020 - Aktenzeichen 21 U 139/14

DRsp Nr. 2022/16388

Schadensersatz im Zusammenhang mit der Errichtung der Dachkonstruktion einer Sporthalle Beweislast für die Mangelfreiheit einer Leistung Planung nach den Regeln der Baukunst

Ein Auftragnehmer muss die Mangelfreiheit seiner Leistung vor der Abnahme beweisen und zwar auch dann, wenn der Auftraggeber vor der Abnahme Mängelansprüche geltend macht.

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das am 28.08.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 13 O 13/07 - geändert:

Der Beklagte zu 1 wird verurteilt, an den Kläger 408.443,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus ein Betrag von 244.895,67 € seit dem 09.09.2003 sowie auf einen weiteren Betrag in Höhe von 163.547,56 € seit dem 10.01.2007 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 75 % und der Beklagte zu 1 25 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 sind davon ausgenommen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB a.F. § 633; BGB a.F. § 635;