OLG Köln - Beschluss vom 11.04.2016
11 U 26/15
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 633; BGB § 634 Nr. 4; BGB § 636;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 03.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 163/12

Schadensersatz wegen Bauüberwachungsfehler in Bezug auf die Erstellung eines WärmedämmverbundsystemsUnzureichende Befestigung eines WärmedämmverbundsystemsKritische Baumaßnahme mit hohem MängelrisikoAnlass zu erhöhter Aufmerksamkeit und intensivere Wahrnehmung der Bauaufsicht

OLG Köln, Beschluss vom 11.04.2016 - Aktenzeichen 11 U 26/15

DRsp Nr. 2020/14434

Schadensersatz wegen Bauüberwachungsfehler in Bezug auf die Erstellung eines Wärmedämmverbundsystems Unzureichende Befestigung eines Wärmedämmverbundsystems Kritische Baumaßnahme mit hohem Mängelrisiko Anlass zu erhöhter Aufmerksamkeit und intensivere Wahrnehmung der Bauaufsicht

Bei wichtigen oder kritischen Baumaßnahmen, bei denen sich erfahrungsgemäß ein hohes Mängelrisiko verwirklichen kann, besteht für den bauüberwachenden Architekten Anlass zu erhöhter Aufmerksamkeit und einer intensiveren Wahrnehmung der Bauaufsicht; dies gilt insbesondere für gefahrträchtige Gewerke wie ein Wärmedämmverbundsystem.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 03.07.2014 - 8 O 163/12 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen. Die Kosten ihrer Streithilfe trägt die Streithelferin des Beklagten.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 633; BGB § 634 Nr. 4; BGB § 636;

Gründe

I.