OLG Hamm - Urteil vom 13.10.2021
8 U 220/20
Normen:
ZPO §§ 1025 ff.;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 03.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 42/20

Schadensersatz wegen einer TurniersperreBegriff der KartellsacheBegrenzte Überprüfbarkeit der Vereinsstrafgewalt privater VerbändeBewertung der Verwendung von Fußfesseln beim Transport von Pferden als Verstoß gegen die Grundsätze reitsportlich-fairer Haltung

OLG Hamm, Urteil vom 13.10.2021 - Aktenzeichen 8 U 220/20

DRsp Nr. 2022/11805

Schadensersatz wegen einer Turniersperre Begriff der Kartellsache Begrenzte Überprüfbarkeit der Vereinsstrafgewalt privater Verbände Bewertung der Verwendung von Fußfesseln beim Transport von Pferden als Verstoß gegen die Grundsätze reitsportlich-fairer Haltung

1. Im Berufungsverfahren ist die Verweisung des Rechtsstreits an das für Kartellverfahren zuständige Berufungsgericht selbst dann unzulässig, wenn erstinstanzlich entgegen der Spezialzuständigkeit der §§ 87, 89 GWB ein an sich unzuständiger Gerichtskörper die angegriffene Sachentscheidung getroffen hat. Der deutsche Fachverband für den Reit-, Fahr-, Voltigier- und Pferdesport ist bei der Vergabe von Turnierlizenzen sowie der damit verbundenen Setzung und Anwendung von Regeln zur Organisation und Durchführung von Turnieren nicht unternehmerisch an einem Markt tätig und ist damit nicht marktbeherrschend i. S. d. § 18 GWB. 2. Die Vereinsstrafgewalt privater Verbände unterliegt nur eingeschränkt der Kontrolle durch die staatlichen Gerichte. 3. Ein Nichtmitglied kann sich wirksam der satzungsmäßigen Verfassung eines Vereins und damit auch den Regeln über Vereinsstrafen und Sanktionen unterwerfen. 4. Das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG gilt nicht für Sanktionen im Rahmen privatrechtlicher Vereinsstrafgewalt.