Die Berufung der Klägerin gegen das am 25. Februar 2019 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Dortmund -
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III.Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Beträge abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
IV.Die Revision wird nicht zugelassen.
V.Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis 1.250.000 € festgesetzt.
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