OLG Düsseldorf - Urteil vom 18.09.2019
U (Kart) 3/19
Normen:
GWB a.F. § 33 Abs. 3 S. 1; GWB § 1; AEUV Art. 101 Abs. 1; GWB § 21 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 25.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 16/16

Schadensersatz wegen kartellgesetzwidriger Preisbindung bei dem Verkauf von MöbelnVertikale Preisbindung der zweiten HandUmgehung der Verbote des Kartellgesetzes durch Anwendung von Druck oder LockmittelnVom Adressaten empfundenes Übel

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.09.2019 - Aktenzeichen U (Kart) 3/19

DRsp Nr. 2019/15993

Schadensersatz wegen kartellgesetzwidriger Preisbindung bei dem Verkauf von Möbeln Vertikale Preisbindung der zweiten Hand Umgehung der Verbote des Kartellgesetzes durch Anwendung von Druck oder Lockmitteln Vom Adressaten empfundenes Übel

1. § 21 Abs. 2 GWB soll der Gefahr vorbeugen, dass Verbote des Kartellgesetzes durch Anwendung von Druck oder Lockmitteln umgangen werden.2. Ein Nachteil im Sinne von § 21 Abs. 2 GWB ist ein vom Adressaten empfundenes Übel, das bei objektiver Beurteilung geeignet sein muss, seinen Willen zu beeinflussen und ihn zu einem wettbewerbsbeschränkenden Verhalten im Sinne dieser Vorschrift zu bestimmen.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 25. Februar 2019 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Dortmund - 8 O 16/16 (Kart) - wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Beträge abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

V.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis 1.250.000 € festgesetzt.

Normenkette:

GWB a.F. § 33 Abs. 3 S. 1; GWB § 1; AEUV Art. 101 Abs. 1; GWB § 21 Abs. 2;