OLG Düsseldorf - Urteil vom 11.10.2016
21 U 120/15
Normen:
BGB § 633 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 359/11

Schadensersatz wegen Mängeln am Sondereigentum einer EigentumswohnungVeräußerung von Altbaueigentumswohnungen mit HerstellungsverpflichtungHaftung für vorhandene Altbausubstanz nach den Gewährleistungsregeln des Werkvertragsrechts

OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.10.2016 - Aktenzeichen 21 U 120/15

DRsp Nr. 2020/14271

Schadensersatz wegen Mängeln am Sondereigentum einer Eigentumswohnung Veräußerung von Altbaueigentumswohnungen mit Herstellungsverpflichtung Haftung für vorhandene Altbausubstanz nach den Gewährleistungsregeln des Werkvertragsrechts

Übernimmt der Veräußerer bei der Veräußerung von Altbaueigentumswohnungen mit Herstellungsverpflichtung vertraglich Bauleistungen, die insgesamt nach Umfang und Bedeutung Neubauarbeiten vergleichbar sind, haftet er nicht nur für die ausgeführten Umbauarbeiten, sondern auch für die in diesem Bereich vorhandene Altbausubstanz nach den Gewährleistungsregeln des Werkvertragsrechts.

Tenor

Das Versäumnisurteil des Senats vom 23.02.2016 wird aufrechterhalten.

Die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht zuvor die Kläger Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet haben.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 633 Abs. 2 S. 1;

Gründe

A)