OLG Hamburg - Urteil vom 25.07.2019
3 U 12/16
Normen:
UWG § 4 Nr. 4;
Fundstellen:
GRUR-RR 2020, 18
VersR 2020, 439
WRP 2019, 1517
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 22.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 312 O 12/10

Schadensersatz wegen unlauterer MitarbeiterabwerbungAbwerbung von innen herausVerwirklichung des BehinderungstatbestandesHaftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität

OLG Hamburg, Urteil vom 25.07.2019 - Aktenzeichen 3 U 12/16

DRsp Nr. 2019/13890

Schadensersatz wegen unlauterer Mitarbeiterabwerbung Abwerbung von innen heraus Verwirklichung des Behinderungstatbestandes Haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität

1. Eine Vereinbarung eines Wettbewerbers mit den Leitungskräften eines anderen Mitbewerbers, eine konzertierte Abwerbung eines Großteils von dessen Mitarbeitern durch dessen Leitungskräfte - gleichsam "von innen heraus" - vorzunehmen, ist grundsätzlich geeignet, den Tatbestand der unangemessenen Beeinträchtigung nach § 4 Nr. 10 UWG aF (§ 4 Nr. 4 UWG nF) zu erfüllen. 2. Eine solche mit einem externen Unternehmen vereinbarte Mitarbeiterabwerbung durch die Leitungskräfte des betroffenen Mitbewerbers stellt eine Störung des Betriebsablaufs dar, die in ihrer Intensität signifikant über Telefonanrufe eines Dritten hinausgeht. Eine solche Störung des Betriebsablaufs des Unternehmens muss der betroffene Mitbewerber nicht hinnehmen. 3. Für die Verwirklichung dieser Variante des Behinderungstatbestandes ist erforderlich, dass sich feststellen lässt, dass das betroffene Unternehmen aufgrund der Handlungen des Wettbewerbers nicht mehr in der Lage war, seine Leistung am Markt durch eigene Anstrengung in angemessener Weise zur Geltung zu bringen.