OLG Hamm - Urteil vom 09.12.2016
11 U 55/16
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Paderborn, vom 07.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 314/15

Schadensersatz wegen Verweigerung eines Bauvorbescheids für ein gewerbliches BauvorhabenVoraussetzung einer AmtspflichtverletzungPflicht der Verwaltung zum gesetzmäßigen Handeln

OLG Hamm, Urteil vom 09.12.2016 - Aktenzeichen 11 U 55/16

DRsp Nr. 2020/14350

Schadensersatz wegen Verweigerung eines Bauvorbescheids für ein gewerbliches Bauvorhaben Voraussetzung einer Amtspflichtverletzung Pflicht der Verwaltung zum gesetzmäßigen Handeln

Zum Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens, wenn ein aus Anlass einer Bauvoranfrage erlassener Zurückstellungsbescheid der Bauordnungsbehörde deshalb rechtswidrig war, weil der dem zu Grunde liegende Planaufstellungsbeschluss der Gemeinde nicht richtig bekannt gemacht worden war

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 07.04.2016 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird zurückgewiesen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern die Beklagten vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 430.100,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 256 Abs. 1;

Gründe

I.

1. 2.