OLG Köln - Urteil vom 05.10.2016
11 U 21/15
Normen:
BGB § 634 Nr. 4; BGB § 636; BGB § 631; BGB § 280;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 22.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 415/10

Schadensersatz wegen Verwendung gesundheitsschädlicher Holzschutzmittel bei der Sanierung eines WohnhausesPflichtverletzung eines Architekten bei der BauüberwachungUmfang der Überwachungspflicht bei handwerklichen SelbstverständlichkeitenVerlassen auf die Zuverlässigkeit und ordnungsgemäße unternehmerische Bauausführung des Bauunternehmers

OLG Köln, Urteil vom 05.10.2016 - Aktenzeichen 11 U 21/15

DRsp Nr. 2020/14422

Schadensersatz wegen Verwendung gesundheitsschädlicher Holzschutzmittel bei der Sanierung eines Wohnhauses Pflichtverletzung eines Architekten bei der Bauüberwachung Umfang der Überwachungspflicht bei handwerklichen Selbstverständlichkeiten Verlassen auf die Zuverlässigkeit und ordnungsgemäße unternehmerische Bauausführung des Bauunternehmers

Ein Architekt muss im Rahmen der Bauüberwachung handwerkliche Selbstverständlichkeiten bei allgemein üblichen, gängigen und einfachen Bauarbeiten, deren Beherrschung durch den Bauunternehmer vorausgesetzt werden kann, in der Regel nicht überwachen und darf er sich zu einem gewissen Grad auf die Zuverlässigkeit und ordnungsgemäße unternehmerische Bauausführung verlassen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 22.1.2015 - 18 O 415/10 - wird zurückgewiesen, soweit die Klage gegen den Beklagten zu 2) abgewiesen wurde.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2.) trägt die Klägerin. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die Zwangsvollstreckung des Beklagten zu 2) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls nicht der Beklagte zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Normenkette: