OLG Stuttgart - Beschluss vom 13.10.2022
20 W 16/22
Normen:
GKG § 68 Abs. 1;
Fundstellen:
AG 2023, 135
MDR 2023, 47
NJW 2023, 698
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 15.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 73/20

Schadensersatzanspruch eines Aktionärs nach dem Abschluss und der Durchführung von Beratungsverträgen durch eine AGBemessung des Streitwerts eines KlagezulassungsverfahrensVoller Wert einer beabsichtigten Ersatzanspruchsklage

OLG Stuttgart, Beschluss vom 13.10.2022 - Aktenzeichen 20 W 16/22

DRsp Nr. 2022/15360

Schadensersatzanspruch eines Aktionärs nach dem Abschluss und der Durchführung von Beratungsverträgen durch eine AG Bemessung des Streitwerts eines Klagezulassungsverfahrens Voller Wert einer beabsichtigten Ersatzanspruchsklage

Für die Bemessung des Streitwerts eines Klagezulassungsverfahrens gem. § 148 AktG ist - innerhalb der von § 53 Abs. 1 Nr. 5, Halbs. 2 GKG vorgegebenen Obergrenzen - grundsätzlich der volle Wert der beabsichtigten Ersatzanspruchsklage maßgeblich.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Festsetzung des Streitwerts im Beschluss der 31. Kammer für Handelssachen - Commercial Court - des Landgerichts Stuttgart vom 15.10.2021 (31 O 73/20 KfH) wird zurückgewiesen.

2.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 68 Abs. 1;

[Gründe]

I.

Der Antragsteller hat als Aktionär der ... AG (im Folgenden: Streithelferin) die Zulassung gem. § 148 AktG zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Antragsgegner zu 1 (einem Aufsichtsratsmitglied der Streithelferin) und dem Antragsgegner zu 2 (dem Vorstand der Streithelferin) im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung von Beratungsverträgen begehrt.