OLG Düsseldorf - Urteil vom 17.02.2021
U (Kart) 16/20
Normen:
GWB (2013) § 33 Abs. 3; GWB (2013) § 19 Abs. 1; GWB (2013) § 20 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 16.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 385/18

Schadensersatzanspruch wegen der Verhängung von Maßnahmen gegen Amateur-Bridgespieler durch den nationalen deutschen BridgeverbandDisziplinarentscheidungen wegen vermeintlich unzulässigen Verhaltens anlässlich einer Weltmeisterschaft

OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.02.2021 - Aktenzeichen U (Kart) 16/20

DRsp Nr. 2021/10632

Schadensersatzanspruch wegen der Verhängung von Maßnahmen gegen Amateur-Bridgespieler durch den nationalen deutschen Bridgeverband Disziplinarentscheidungen wegen vermeintlich unzulässigen Verhaltens anlässlich einer Weltmeisterschaft

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 16. Juni 2020 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln, AZ. 31 O 385/18, - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I. 1.

Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 3.023,55 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13. Juni 2019 zu zahlen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden den Klägern als Gesamtschuldnern auferlegt.

III.

Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten zu 2. und den Klägern bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Beträge abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

V.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 350.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GWB (2013) § 33 Abs. 3;