OLG Hamm - Beschluss vom 29.06.2020
17 U 75/19
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 631; BGB § 634 Nr. 4; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 214 Abs. 1; BGB § 634a Abs. 1 Nr. 2; BGB § 634a Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Detmold, vom 26.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 305/17

Schadensersatzanspruch wegen einer behaupteten BaukostenüberschreitungKeine Vereinbarung eines Kostenlimits im Sinne einer BausummengarantieEinräumung einer ToleranzgrenzeEinrede der Verjährung

OLG Hamm, Beschluss vom 29.06.2020 - Aktenzeichen 17 U 75/19

DRsp Nr. 2022/4748

Schadensersatzanspruch wegen einer behaupteten Baukostenüberschreitung Keine Vereinbarung eines Kostenlimits im Sinne einer Bausummengarantie Einräumung einer Toleranzgrenze Einrede der Verjährung

Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt.ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 631; BGB § 634 Nr. 4; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 214 Abs. 1; BGB § 634a Abs. 1 Nr. 2; BGB § 634a Abs. 2;

Gründe

Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung des Senates offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

I.

Der Kläger nimmt den Beklagten aufgrund einer von ihm behaupteten Baukostenüberschreitung auf Schadensersatz in Anspruch.