BGH - Urteil vom 11.11.1993
VII ZR 47/93
Normen:
BGB §§ 133, 157 ; BGB § 242 ; VOB/A § 9; VOB/B § 1 Nr. 4;
Fundstellen:
BGHR BGB vor § 1 VOB/A § 9 1
BGHR BGB § 133 Ausschreibung 1
BGHR VOB/A § 9 Leistungsbeschreibung 1
BGHR VOB/A § 9 Verschulden bei Vertragsschluß 1
BGHZ 124, 64
BauR 1994, 236
DB 1994, 777
DRsp I(138)698Nr. I.1.c.
MDR 1994, 378
NJW 1994, 850
WM 1994, 952
ZfBR 1994, 115
Vorinstanzen:
OLG Celle,
LG Verden,

Schadensersatzanspruch wegen unvollständiger Leistungsbeschreibung eines öffentlichen Auftraggebers; Auslegung der Leistungsbeschreibung

BGH, Urteil vom 11.11.1993 - Aktenzeichen VII ZR 47/93

DRsp Nr. 1994/1263

Schadensersatzanspruch wegen unvollständiger Leistungsbeschreibung eines öffentlichen Auftraggebers; Auslegung der Leistungsbeschreibung

»a) Ein Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluß wegen unvollständiger Leistungsbeschreibung eines öffentlichen Auftraggebers, kommt nur in Frage, wenn der Auftragnehmer verpflichtet war, die fraglichen Leistungen ohne zusätzliches Entgelt zu erbringen. b) Die Klärung der vertraglichen Ansprüche erfordert eine umfassende Auslegung der Leistungsbeschreibung nach dem objektiven Empfängerhorizont der potentiellen Bieter. Dabei kommt dem Wortlaut eine besondere Bedeutung zu. Daneben sind auch die Umstände des Einzelfalls, die Verkehrssitte sowie Treu und Glauben heranzuziehen (Bestätigung von Senatsurteil vom 22. April 1993 - VII ZR 118/92 = BauR 1993, 595 = ZfBR 1993, 219). c) Auch bei eindeutigem Wortlaut können nach den Umständen des Einzelfalls völlig ungewöhnliche und von keiner Seite zu erwartende Leistungen von der Leistungsbeschreibung ausgenommen sein.