Schadensersatzanspruch wegen unvollständiger Leistungsbeschreibung eines öffentlichen Auftraggebers; Auslegung der Leistungsbeschreibung
BGH, Urteil vom 11.11.1993 - Aktenzeichen VII ZR 47/93
DRsp Nr. 1994/1263
Schadensersatzanspruch wegen unvollständiger Leistungsbeschreibung eines öffentlichen Auftraggebers; Auslegung der Leistungsbeschreibung
»a) Ein Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluß wegen unvollständiger Leistungsbeschreibung eines öffentlichen Auftraggebers, kommt nur in Frage, wenn der Auftragnehmer verpflichtet war, die fraglichen Leistungen ohne zusätzliches Entgelt zu erbringen. b) Die Klärung der vertraglichen Ansprüche erfordert eine umfassende Auslegung der Leistungsbeschreibung nach dem objektiven Empfängerhorizont der potentiellen Bieter. Dabei kommt dem Wortlaut eine besondere Bedeutung zu. Daneben sind auch die Umstände des Einzelfalls, die Verkehrssitte sowie Treu und Glauben heranzuziehen (Bestätigung von Senatsurteil vom 22. April 1993 - VII ZR 118/92 = BauR 1993, 595 = ZfBR 1993, 219). c) Auch bei eindeutigem Wortlaut können nach den Umständen des Einzelfalls völlig ungewöhnliche und von keiner Seite zu erwartende Leistungen von der Leistungsbeschreibung ausgenommen sein.
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