OLG Düsseldorf - Urteil vom 08.05.2019
U (Kart) 10/18
Normen:
GWB § 1; GWB § 33 Abs. 1; GWB § 33 Abs. 3 S. 1; GWB § 33 Abs. 4; GWB § 33a Abs. 2; GWB § 33h; GWB § 186; AEUV Art. 101 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 15.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 215/15

Schadensersatzansprüche eines Unternehmens des öffentlichen Personennahverkehrs gegen Teilnehmer an einem Kartell betreffend die Herstellung und den Vertrieb von Gleisobermaterialien

OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.05.2019 - Aktenzeichen U (Kart) 10/18

DRsp Nr. 2019/17116

Schadensersatzansprüche eines Unternehmens des öffentlichen Personennahverkehrs gegen Teilnehmer an einem Kartell betreffend die Herstellung und den Vertrieb von Gleisobermaterialien

1. Für die Kartellbetroffenheit eines Rechtsgeschäfts spricht eine tatsächliche Vermutung, wenn es nach den äußeren Umständen in sachlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht von der kartellrechtswidrigen Verhaltenskoordinierung erfasst wird. a) Ob die tatsächliche Vermutung einen Anscheins- oder einen Indizienbeweis begründet, bleibt offen. Die tatsächliche Vermutung kommt jedenfalls nur dann nicht zur Anwendung, wenn sie im Einzelfall durch besondere Umstände erschüttert ist.b) Solche besonderen Umstände hat derjenige darzulegen und zu beweisen, zu dessen Vorteil die besonderen Umstände wirken (vgl. etwa BGH, Urteil vom 19. Januar 2001 – V ZR 437/99, BGHZ 146, 298 ).2. Im Streitfall spricht eine weitere tatsächliche Vermutung dafür, dass das kartellbetroffene Rechtsgeschäft bei der Abnehmerin eines der kartellbeteiligten Unternehmen zu einem Schaden geführt hat: