OLG Koblenz - Urteil vom 15.12.2022
1 U 516/22
Normen:
ZPO § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und Nr. 7; ZPO § 301; ZPO § 251a Abs. 3; BGB § 638 Abs. 1; BGB § 323 Abs. 1; BGB § 281 Abs. 1 S. 1; BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 25.02.2022

Schadensersatzansprüche wegen BaumängelnAnspruch auf Zahlung wegen Ersatzvornahmekosten bezüglich Mängelbeseitigung EigentumswohnungAnspruch auf Kostenvorschuss für Ersatzvornahme bei Baumängeln

OLG Koblenz, Urteil vom 15.12.2022 - Aktenzeichen 1 U 516/22

DRsp Nr. 2023/12263

Schadensersatzansprüche wegen Baumängeln Anspruch auf Zahlung wegen Ersatzvornahmekosten bezüglich Mängelbeseitigung Eigentumswohnung Anspruch auf Kostenvorschuss für Ersatzvornahme bei Baumängeln

Auch wenn das Werk noch nicht abgenommen ist, ist der Besteller berechtigt, zur Mängelbeseitigung eine Ersatzvornahme durchzuführen, wenn der Werkunternehmer die Auffassung vertritt, sein Werk schon fertiggestellt zu haben und die Abnahme anbietet, während er zu (weiterer) Nachbesserung nicht bereit ist.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Teilurteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 25. Februar 2022 aufgehoben, soweit die Klage abgewiesen worden ist, und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden nicht erhoben. Die Entscheidung über die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem Landgericht vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

ZPO § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und Nr. 7; ZPO § 301; ZPO § 251a Abs. 3; BGB § 638 Abs. 1; BGB § 323 Abs. 1; BGB § 281 Abs. 1 S. 1; BGB § 280 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten wegen einer Vielzahl verschiedener Mängel die Zahlung von Schadensersatz, Ersatzvornahmekosten und Kostenvorschuss.

1. a. b. c. 2. 1. a) b) 2