Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 23.09.2019 wird zurückgewiesen.
I.
Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche vor dem Landgericht München I gegen die Beklagten aufgrund deren Beteiligung am sog. Lkw-Kartell (ursprüngliches Aktenzeichen
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