OLG München - Beschluss vom 09.01.2020
29 W 1380/19 Kart
Normen:
ZPO § 148;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 23.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 37 O 10015/19

Schadensersatzansprüche wegen Beteiligung am sogenannten Lkw-KartellSofortige Beschwerde gegen eine Abtrennung und Aussetzung wegen VorgreiflichkeitEinheit der nationalen und europäischen Rechtsordnung

OLG München, Beschluss vom 09.01.2020 - Aktenzeichen 29 W 1380/19 Kart

DRsp Nr. 2020/5119

Schadensersatzansprüche wegen Beteiligung am sogenannten Lkw-Kartell Sofortige Beschwerde gegen eine Abtrennung und Aussetzung wegen Vorgreiflichkeit Einheit der nationalen und europäischen Rechtsordnung

Sind in einem Kartellverfahren nur fünf von 1.695 Lkw betroffen und wurden zu vier von diesen noch nicht einmal Unterlagen zum Nachweis des Erwerbs vorgelegt, ist eine Aussetzung des Verfahrens im Interesse der Einheit der nationalen und europäischen Rechtsordnung hinzunehmen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 23.09.2019 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 148;

Gründe

I.

Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche vor dem Landgericht München I gegen die Beklagten aufgrund deren Beteiligung am sog. Lkw-Kartell (ursprüngliches Aktenzeichen 37 O 18935/17) geltend. Streitgegenständlich sind insgesamt 1.695 Lkw-Beschaffungsvorgänge, darunter fünf Fahrzeuge aus der Produktion des S.-Konzerns. Die Beklagten haben gegen den wegen Zuwiderhandlungen gegen Art. 101 AEUV ergangenen Bußgeldbescheid der EU-Kommission vom 19.07.2016 (Az. AT.39824-LKW) keine Nichtigkeitsklage erhoben.