BGH - Urteil vom 19.05.2020
KZR 8/18
Normen:
GWB (1999) § 33 S. 1; GWB (2005) § 33 Abs. 3; BGB § 823 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2020, 2177
MDR 2020, 1304
MDR 2020, 1328
WM 2021, 2360
WRP 2020, 1435
ZIP 2021, 764
ZfBR 2020, 913
Vorinstanzen:
LG München I, vom 27.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 37 O 24526/14
OLG München, vom 08.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen U 3497/16

Schadensersatzforderung gegen ein Schienenkartell; Keine Anwendung des Anscheinsbeweises bei einem Quoten- und Kundenschutzkartell; Nachweis eines Schadens durch Kartellabsprache; Möglicher Schaden bei Abnehmern von Kartellaußenseitern durch Preisschirmeffekte und dadurch verursachte Preishöhenschäden; Einwand der Vorteilsausgleichung beim Kartellgeschädigten

BGH, Urteil vom 19.05.2020 - Aktenzeichen KZR 8/18

DRsp Nr. 2020/13718

Schadensersatzforderung gegen ein Schienenkartell; Keine Anwendung des Anscheinsbeweises bei einem Quoten- und Kundenschutzkartell; Nachweis eines Schadens durch Kartellabsprache; Möglicher Schaden bei Abnehmern von Kartellaußenseitern durch Preisschirmeffekte und dadurch verursachte Preishöhenschäden; Einwand der Vorteilsausgleichung beim Kartellgeschädigten

a) Preisschirmeffekte und dadurch verursachte Preishöhenschäden sind als mögliche Auswirkungen einer Kartellabsprache geeignet, bei Abnehmern von Kartellaußenseitern einen Schaden zu begründen.b) Für die Feststellung eines durch Preisschirmeffekte verursachten Preishöhenschadens gelten die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Feststellung eines kartellbedingten Schadens anerkannten Grundsätze (BGH, Urteil vom 28. Januar 2020 - KZR 24/17, WuW 2020, 202 Rn. 34 ff. - Schienenkartell II); für einen Anscheinsbeweis ist im Grundsatz kein Raum.c) Der Einwand der Vorteilsausgleichung kommt in Betracht, wenn dem Kartellgeschädigten Zuwendungen eines öffentlich-rechtlichen Aufgabenträgers zufließen und diese dem Grunde und der Höhe nach in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Schadensereignis stehen.d) Werden die unterschiedlichen Schadensersatzansprüche innerhalb einer Schadenskette durch Abtretung in einer Hand gebündelt, scheidet der Einwand der Vorteilsausgleichung grundsätzlich aus.