BGH - Urteil vom 28.01.2020
KZR 24/17
Normen:
GWB a.F. § 33 Abs. 3; AEUV Art. 101; ZPO § 286; ZPO § 287 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2020, 1104
BB 2020, 641
BGHZ 224, 281
DB 2020, 726
EuZW 2020, 566
MDR 2020, 618
NJW 2020, 1430
NZBau 2020, 472
WM 2020, 709
WRP 2020, 614
ZfBR 2020, 894
Vorinstanzen:
LG Erfurt, vom 03.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 1050/14
OLG Thüringen, vom 22.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 583/15

Verhängung eines Bußgeldes gegen ein Unternehmen wegen Beteiligung an dem Kartell der Schienenfreunde; Feststellung eines kartellbedingten Schadens

BGH, Urteil vom 28.01.2020 - Aktenzeichen KZR 24/17

DRsp Nr. 2020/4002

Verhängung eines Bußgeldes gegen ein Unternehmen wegen Beteiligung an dem Kartell der "Schienenfreunde"; Feststellung eines kartellbedingten Schadens

a) Dem Merkmal der Betroffenheit im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 GWB aF, welches mit dem Beweismaß des § 286 ZPO festzustellen ist, kommt bei der Prüfung des haftungsbegründenden Tatbestands eines kartellrechtlichen Schadensersatzanspruchs Bedeutung nur für die Frage zu, ob dem Anspruchsgegner ein wettbewerbsbeschränkendes Verhalten anzulasten ist, das - vermittelt durch den Abschluss von Umsatzgeschäften oder in anderer Weise - geeignet ist, einen Schaden des Anspruchstellers mittelbar oder unmittelbar zu begründen.b) Die Feststellung des haftungsbegründenden Tatbestands setzt nicht voraus, dass sich die Kartellabsprache auf einen Beschaffungsvorgang, auf den der Anspruchsteller sein Schadensersatzbegehren stützt, tatsächlich ausgewirkt hat und das Geschäft damit "kartellbefangen" war; dieser Gesichtspunkt betrifft die Schadensfeststellung und damit die haftungsausfüllende Kausalität, für die das Beweismaß des § 287 Abs. 1 ZPO gilt.