OLG Thüringen - Urteil vom 22.02.2017
2 U 583/15 Kart
Normen:
GWB § 33 Abs. 1; GWB § 33 Abs. 4; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 309; UmwG § 133 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Erfurt, vom 03.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 1050/14

Voraussetzungen eines kartellrechtlichen Schadensersatzanspruchs in ÜbergangsfällenBindungswirkung des Bußgeldbescheides der Kartellbehörde

OLG Thüringen, Urteil vom 22.02.2017 - Aktenzeichen 2 U 583/15 Kart

DRsp Nr. 2019/1278

Voraussetzungen eines kartellrechtlichen Schadensersatzanspruchs in Übergangsfällen Bindungswirkung des Bußgeldbescheides der Kartellbehörde

1. In einem Rechtsstreit, in dem der durch ein durch ein Kartell geschädigter öffentlicher Auftraggeber Schadensersatzansprüche gegen kartellbeteiligte Unternehmen geltend macht, entfaltet der rechtskräftige Bußgeldbescheid der Kartellbehörde auch dann gem. § 33 Abs. 4 GWB in der Fassung vom 15.07.2005 Bindungswirkung, wenn ein Teil der streitgegenständlichen Beschaffungsvorgänge bereits 2001 bzw. 2002 abgeschlossen waren. Denn wegen des prozessualen Charakters der Norm ist allein auf den bestandskräftigen Abschluss des kartellbehördlichen Verfahrens abzustellen. 2. Eine Klausel in den Beschaffungsverträgen mit einem öffentlichen Auftraggeber, wonach der Auftragnehmer sich für den Fall einer unzulässigen Wettbewerbsabrede zu einer Vertragsstrafe von 15% der Abrechnungssumme verpflichtet, ist nicht wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 5 lit. a BGB unwirksam.

Die Berufungen der Beklagten und der Streithelferinnen V-GmbH und der H-GmbH & Co. KG gegen das Grundurteil des Landgerichts Erfurt vom 3.7.2015, Az. 3 O 1050/14, werden zurückgewiesen.