OLG Köln - Beschluss vom 27.07.2009
11 U 86/09
Normen:
VOB/B § 17 Nr. 6; StGB § 266; BGB § 823 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 472/08

Schadensersatzpflicht des Werkunternehmers wegen unterbliebener Einzahlung des Sicherheitseinbehalts auf ein Sperrkonto

OLG Köln, Beschluss vom 27.07.2009 - Aktenzeichen 11 U 86/09

DRsp Nr. 2010/419

Schadensersatzpflicht des Werkunternehmers wegen unterbliebener Einzahlung des Sicherheitseinbehalts auf ein Sperrkonto

Dadurch, dass der Werkunternehmer gegen seine Verpflichtung aus § 17 Nr. 6 Abs. 3 VOB/B verstößt, den vereinbarten Sicherheitseinbehalt auf ein Sperrkonto einzubezahlen, erfüllt er noch nicht den Tatbestand der Untreue nach § 266 StGB. Daher macht er sich hierdurch nicht nach § 823 Abs. 2 BGB schadensersatzpflichtig.

In dem Rechtsstreit

pp.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen

Normenkette:

VOB/B § 17 Nr. 6; StGB § 266; BGB § 823 Abs. 2;

Gründe:

I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen in § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ZPO vorliegen.