OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 04.11.2016
3 L 162/16
Normen:
VwGO § 86 Abs. 1; VwGO § 108 Abs. 2; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 5; VwGO § 146 Abs. 2; ZPO § 47 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Magdeburg, vom 04.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 1198/14

Schluss auf die Voreingenommenheit und mangelnde Fairness des Richters oder der Mitglieder des Spruchkörpers aufgrund eines Verfahrensfehlers; Behauptung eines gröblichen Verstoßes des Gerichts gegen die Grundmaxime einer unvoreingenommenen und fairen Verhandlungsführung; Prozessleitende Verfügungen zur Ermöglichung des gesetz- und zweckmäßigen Ablaufs des Verfahrens zur Vorbereitung der abschließenden Entscheidung; Ablehnung eines Beweisantrags mangels Entscheidungserheblichkeit

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 04.11.2016 - Aktenzeichen 3 L 162/16

DRsp Nr. 2016/19957

Schluss auf die Voreingenommenheit und mangelnde Fairness des Richters oder der Mitglieder des Spruchkörpers aufgrund eines Verfahrensfehlers; Behauptung eines gröblichen Verstoßes des Gerichts gegen die Grundmaxime einer unvoreingenommenen und fairen Verhandlungsführung; Prozessleitende Verfügungen zur Ermöglichung des gesetz- und zweckmäßigen Ablaufs des Verfahrens zur Vorbereitung der abschließenden Entscheidung; Ablehnung eines Beweisantrags mangels Entscheidungserheblichkeit

1. Ein Verfahrensfehler, wie z. B. die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder ein Verstoß gegen die in § 86 Abs. 1 VwGO normierte Aufklärungspflicht, lässt nicht ohne weiteres auf die Voreingenommenheit und mangelnde Fairness des Richters oder der Mitglieder des Spruchkörpers schließen, dem er unterlaufen ist.2. Prozessleitende Verfügungen sind richterliche Maßnahmen einschließlich Beschlüssen, die dem gesetz- und zweckmäßigen Ablauf des Verfahrens zur Vorbereitung der abschließenden Entscheidung dienen und ihrer Bedeutung nach den anderen in § 146 Abs. 2 VwGO genannten Maßnahmen entsprechen.3. Nicht in jeder Ablehnung eines Beweisantrags mangels Entscheidungserheblichkeit liegt eine Wahrunterstellung.