LG Dortmund - Urteil vom 22.12.2010
4 O 191/09
Normen:
BGB § 31; BGB § 249; BGB § 253; BGB § 278; BGB § 280; BGB § 823; BGB § 831;

Schmerzensgeld für die während einer wegen Entfernen der Spirale ungewollten Schwangerschaft erlittenen Schmerzen; Ungewollte Schwangerschaft infolge des Entfernens der Spirale während einer Notoperation am Unterleib ohne Mitteilung über die Entnahme

LG Dortmund, Urteil vom 22.12.2010 - Aktenzeichen 4 O 191/09

DRsp Nr. 2013/10685

Schmerzensgeld für die während einer wegen Entfernen der Spirale ungewollten Schwangerschaft erlittenen Schmerzen; Ungewollte Schwangerschaft infolge des Entfernens der Spirale während einer Notoperation am Unterleib ohne Mitteilung über die Entnahme

1. Eine gesetzlich krankenversicherte Frau kann Schadensersatz und Schmerzensgeld auf vertraglicher Grundlage nur vom Träger eines Krankenhauses aufgrund eines sog. totalen Krankenhausvertrages verlangen, nicht aber von den behandelnden Ärzten, mit denen ein Vertrag nicht zustande gekommen ist.