Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 6. Januar 2009 wird aufgehoben. Gerichtskosten werden insoweit weder für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht noch für das Beschwerdeverfahren erhoben; außergerichtliche Kosten sind nicht erstattungsfähig.
Der Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 31. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 2007 anzuordnen, wird abgelehnt.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht tragen die Antragsteller.
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