OVG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 02.12.2009
OVG 9 S 20.09
Normen:
KAG § 8 Abs. 2 S. 2; KAG § 8 Abs. 6 S. 1, 2;
Vorinstanzen:
VG Potsdam, vom 06.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 L 539/06

Schmutzwasseranschlussbeitragssatzung vom 20. Juni 2002 (SWABS-2002) als taugliche satzungsrechtliche Grundlage; Erhöhung der beitragsrechtlichen Deckungsquote am Gesamtaufwand i.R.e. Mischfinanzierung

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.12.2009 - Aktenzeichen OVG 9 S 20.09

DRsp Nr. 2009/28569

Schmutzwasseranschlussbeitragssatzung vom 20. Juni 2002 (SWABS-2002) als taugliche satzungsrechtliche Grundlage; Erhöhung der beitragsrechtlichen Deckungsquote am Gesamtaufwand i.R.e. Mischfinanzierung

1. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts bestehen nicht bereits dann, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache ebenso wahrscheinlich ist wie sein Misserfolg, sondern nur, wenn der Erfolg des Rechtsmittels in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als sein Misserfolg.2. Nach Eingang der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht mehr Gericht der Hauptsache i.S.d. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO und damit nicht mehr für die Entscheidung über einen Eilantrag zuständig. Es muss die Eilsache an das Oberverwaltungsgericht abgeben.

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 6. Januar 2009 wird aufgehoben. Gerichtskosten werden insoweit weder für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht noch für das Beschwerdeverfahren erhoben; außergerichtliche Kosten sind nicht erstattungsfähig.

Der Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 31. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 2007 anzuordnen, wird abgelehnt.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht tragen die Antragsteller.