BVerwG - Beschluss vom 26.10.2020
4 BN 54.20
Normen:
BauGB § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
ZfBR 2021, 166
Vorinstanzen:
OVG Berlin-Brandenburg, vom 24.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 6.18

Schutz der optischen Wirkung einer baulichen Anlage als das bestimmende und vorrangige Ziel einer Erhaltungssatzung i.R.d. sog. städtebaulichen Denkmalschutzes und Ensembleschutzes

BVerwG, Beschluss vom 26.10.2020 - Aktenzeichen 4 BN 54.20

DRsp Nr. 2020/18391

Schutz der "optischen Wirkung" einer baulichen Anlage als das bestimmende und vorrangige Ziel einer Erhaltungssatzung i.R.d. sog. städtebaulichen Denkmalschutzes und Ensembleschutzes

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. Juli 2020 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu je einem Drittel.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 € festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde, zu deren Begründung die Antragstellerinnen allein auf den Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO verweisen, hat keinen Erfolg.

1. Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten Abweichung des angefochtenen Beschlusses von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Dezember 2014 - 4 CN 7.13 - (BVerwGE 151, 27) zuzulassen. Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten, gleichermaßen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Das zeigt die Beschwerde nicht auf.