Schweinemast mit 560 bzw. 2.200 Mastplätzen und damit verbundene Biogasanlage als Anlagen derselben Art i.S.v. § 1 Abs. 3 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immssionsschutzgesetzes (4. BImSchV); Zulässigkeit einer Berufung auf eine (angeblich) fehlende Bestimmtheit einer Genehmigung zugunsten eines Nachbarn durch einen Dritten; Beurteilung der Zumutbarkeit des vom Zugangsverkehrs und Abgangsverkehr ausgehenden Lärms sowie des Betriebslärms einer Biogasanlage; Einordnung einer Wahrnehmungshäufigkeit für Dorfgebiete als gesetzeskonforme Konkretisierung des Erheblichkeitsbegriffs des § 3 Abs. 1 Bundes-Immssionsschutzgesetz (BImSchG); Zulässige Argumentation eines im allgemeinen Wohngebiet wohnhaften Grundstückseigentümers gegen die Errichtung einer im angrenzenden Außenbereich liegenden Biogasanlage
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.10.2009 - Aktenzeichen 1 A 10872/07
DRsp Nr. 2010/706
Schweinemast mit 560 bzw. 2.200 Mastplätzen und damit verbundene Biogasanlage als Anlagen derselben Art i.S.v. § 1 Abs. 3 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immssionsschutzgesetzes (4. BImSchV); Zulässigkeit einer Berufung auf eine (angeblich) fehlende Bestimmtheit einer Genehmigung zugunsten eines Nachbarn durch einen Dritten; Beurteilung der Zumutbarkeit des vom Zugangsverkehrs und Abgangsverkehr ausgehenden Lärms sowie des Betriebslärms einer Biogasanlage; Einordnung einer Wahrnehmungshäufigkeit für Dorfgebiete als gesetzeskonforme Konkretisierung des Erheblichkeitsbegriffs des § 3 Abs. 1 Bundes-Immssionsschutzgesetz (BImSchG); Zulässige Argumentation eines im allgemeinen Wohngebiet wohnhaften Grundstückseigentümers gegen die Errichtung einer im angrenzenden Außenbereich liegenden Biogasanlage
1. Bei einer Schweinemast mit 560 bzw. 2.200 Mastplätzen und einer hiermit verbunden Biogasanlage handelt sich trotz der baurechtlichen Verknüpfung über das Erfordernis einer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 6BauGB nicht um Anlagen derselben Art im Sinne von § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV.
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