OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.09.2022
12 E 624/22
Normen:
RVG § 33 Abs. 3 S. 1; RVG § 33 Abs. 8 S. 1 Hs. 2; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2; GKG § 52 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 21 K 1885/21

Selbständig vorzunehmende Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Verfahren

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.09.2022 - Aktenzeichen 12 E 624/22

DRsp Nr. 2022/16878

Selbständig vorzunehmende Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Verfahren

Tenor

Der angegriffene Beschluss wird geändert. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Klageverfahren wird auf 1.340,49 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 3 S. 1; RVG § 33 Abs. 8 S. 1 Hs. 2; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2; GKG § 52 Abs. 3;

Gründe

Die nach § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Kläger, über die gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbs. 2 RVG der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, führt im tenorierten Umfang zu einer Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung, ist im Übrigen aber unbegründet.

Maßgeblich für die Bestimmung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit sind die Bestimmungen des § 33 Abs. 1 und § 23 Abs. 1 RVG i. V. m. § 52 Abs. 1 bis 3 GKG. Danach bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach