Der angegriffene Beschluss wird geändert. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Klageverfahren wird auf 1.340,49 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Die nach § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Kläger, über die gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbs. 2 RVG der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, führt im tenorierten Umfang zu einer Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung, ist im Übrigen aber unbegründet.
Maßgeblich für die Bestimmung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit sind die Bestimmungen des § 33 Abs. 1 und § 23 Abs. 1 RVG i. V. m. §
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