VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 19.10.2010
3 S 1666/08
Normen:
BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 24; BauGB § 13a; BauGB § 46 Abs. 1; BauNVO § 6; TA Lärm Nr. 6.1; TA Lärm Nr. 6.2; GG Art. 14;

Sicherstellung der Mischgebietsrichtwerte der TA Lärm bei dem erforderlichen Lärmschutz für schutzbedürftige Räume gegenüber Immissionen angrenzender Betriebe durch passive Maßnahmen am Gebäude; Abwägungsfehlerhaftigkeit der Inanspruchnahme von Teilen eines Baugrundstücks als Gemeinbedarfsfläche zugunsten eines angrenzenden städtischen Betriebshofs; Rechtfertigung einer derartigen Inanspruchnahme mit Hinweis auf die Behandlung des betroffenen Grundstücks im Umlegungsverfahren

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2010 - Aktenzeichen 3 S 1666/08

DRsp Nr. 2010/21992

Sicherstellung der Mischgebietsrichtwerte der TA Lärm bei dem erforderlichen Lärmschutz für schutzbedürftige Räume gegenüber Immissionen angrenzender Betriebe "durch passive Maßnahmen am Gebäude"; Abwägungsfehlerhaftigkeit der Inanspruchnahme von Teilen eines Baugrundstücks als Gemeinbedarfsfläche zugunsten eines angrenzenden städtischen Betriebshofs; Rechtfertigung einer derartigen Inanspruchnahme mit Hinweis auf die Behandlung des betroffenen Grundstücks im Umlegungsverfahren

1. Die Festsetzung, zur Einhaltung der Mischgebietsrichtwerte der TA Lärm den erforderlichen Lärmschutz für schutzbedürftige Räume gegenüber Immissionen angrenzender Betriebe "durch passive Maßnahmen am Gebäude" sicherzustellen, ist unwirksam; eine Regelung dieses Inhalts lässt sich weder über Außenpegel nach Nr. 6.1 TA Lärm noch über Innenpegel nach Nr. 6.2 TA Lärm, sondern allenfalls über die Anordnung von Lärmpegelbereichen nach Nr. 5 der DIN 4109 (Schutz gegen Außenlärm) verwirklichen.2. Zur Abwägungsfehlerhaftigkeit der Inanspruchnahme von Teilen eines (bisherigen) Baugrundstücks als Gemeinbedarfsfläche zugunsten eines angrenzenden städtischen Betriebshofs.