VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 20.10.2022
3 S 3017/20
Normen:
BauGB § 1 Abs. 4; BauGB § 1 Abs. 7; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1;

Sicherung der Grundversorgung i. S. des Regionalplans Südlicher Oberrhein; Notwendigkeit eines Lebensmittelvollsortimenters

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.10.2022 - Aktenzeichen 3 S 3017/20

DRsp Nr. 2023/3823

Sicherung der Grundversorgung i. S. des Regionalplans Südlicher Oberrhein; Notwendigkeit eines Lebensmittelvollsortimenters

Zur Sicherung der Grundversorgung i. S. des Regionalplans Südlicher Oberrhein bedarf es nicht zwingend eines Lebensmittelvollsortimenters.

Tenor

Der Bebauungsplan "Am Bahnhof" der Stadt xxxxxxx vom 29. Juni 2020 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin jeweils zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladene jeweils selbst.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 4; BauGB § 1 Abs. 7; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan "Am Bahnhof" der Antragsgegnerin vom 29.6.2020 (im Folgenden: Bebauungsplan).

Das rund 0,55 ha große Plangebiet liegt zwischen der xxxxxxxxxxxxxxx im Süden und der xxxxxxxxxxxx im Norden. Es umfasst die Grundstücke Flst.-Nrn. xxx, xxxxx und xxxxx. Im Osten grenzt das Plangebiet an das der Antragstellerin gehörende Grundstück Flst.-Nr. xxx, im Westen an die Grundstücke Flst.-Nrn. xxxxx und xxxxx an. Südlich des Plangebiets und der Eisenbahnstraße befindet sich der Bahnhof xxxxxxx.