OLG Köln - Beschluss vom 02.03.2017
19 W 11/17
Normen:
BGB § 631; BGB § 648 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BauR 2018, 684
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 01.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 20/17

Sicherung von Ansprüchen aus Abbrucharbeiten durch Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek

OLG Köln, Beschluss vom 02.03.2017 - Aktenzeichen 19 W 11/17

DRsp Nr. 2017/16798

Sicherung von Ansprüchen aus Abbrucharbeiten durch Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek

Vergütungsansprüche aus reinen Abrissarbeiten sind nicht durch eine Sicherungshypothek gem. § 648 Abs. 1 S. 1 BGB sicherungsfähig.

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 13.02.2017 gegen den Beschluss des Landgerichts Aachen vom 01.02.2017 - 4 O 20/17 - in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 17.02.2017 wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Normenkette:

BGB § 631; BGB § 648 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung eines Anspruchs auf Einräumung einer Bauhandwerkersicherungshypothek.

Unter dem 03.08.2016 bot die Antragstellerin der Antragsgegnerin den Abbruch des Wohn- und Geschäftshauses J 20 in L zum Pauschalpreis von 41.000,00 € brutto sowie Bodenaushubarbeiten zum Nettoeinheitspreis von 26,50 €/cbm an (Bl. 13 f. GA). Gemäß E-Mail vom 05.08.2016 beauftragte die Antragsgegnerin die Antragstellerin mit den angebotenen Abbrucharbeiten (Bl. 15 GA).