Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 13.02.2017 gegen den Beschluss des Landgerichts Aachen vom 01.02.2017 -
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung eines Anspruchs auf Einräumung einer Bauhandwerkersicherungshypothek.
Unter dem 03.08.2016 bot die Antragstellerin der Antragsgegnerin den Abbruch des Wohn- und Geschäftshauses J 20 in L zum Pauschalpreis von 41.000,00 € brutto sowie Bodenaushubarbeiten zum Nettoeinheitspreis von 26,50 €/cbm an (Bl. 13 f. GA). Gemäß E-Mail vom 05.08.2016 beauftragte die Antragsgegnerin die Antragstellerin mit den angebotenen Abbrucharbeiten (Bl. 15 GA).
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