OLG Düsseldorf - Beschluss vom 01.10.2020
Verg 32-20
Normen:
GWB a.F. § 116 Abs. 1 S. 1;

Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer Vergabekammer des BundesVergabe für die Konstruktion und den Bau von Mehrzweckkampfschiffen der Klasse 180Kostenentscheidungen der VergabekammernKostenverteilung bei Rücknahme eines Nachprüfungsantrags

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.10.2020 - Aktenzeichen Verg 32-20

DRsp Nr. 2021/15478

Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer Vergabekammer des Bundes Vergabe für die Konstruktion und den Bau von Mehrzweckkampfschiffen der Klasse 180 Kostenentscheidungen der Vergabekammern Kostenverteilung bei Rücknahme eines Nachprüfungsantrags

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 25. Juni 2020 (VK 2 - 17/20 - VS - NfD) wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. Die Beigeladene trägt ihre Kosten selbst.

3.

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, binnen zwei Wochen zum Wert des Beschwerdeverfahrens vorzutragen.

Normenkette:

GWB a.F. § 116 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin schrieb mit Bekanntmachung vom 18. Juli 2015, geändert durch Bekanntmachung vom 18. August 2015 (Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union, Bekanntmachungsnr.: 2015/S 158-290349), die beabsichtigte Vergabe für die Konstruktion, den Bau und die Lieferung von vier Mehrzweckkampfschiffen der Klasse 180 und gegebenenfalls zwei weiterer Schiffe im Verhandlungsverfahren nach vorangegangenem Teilnahmewettbewerb aus.

Die Bekanntmachung enthielt in Ziff. VI.4.1) folgende Angabe:

"Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren

Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt"